Allgemeine Geschäftsbedingungen
Angebots-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Stand: Januar 2003
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil des Vertrages. Sie gelten für alle (auch zukünftigen) Verträge und sonstigen Leistungen. Allen Angeboten liegen unsere Bedingungen zugrunde; sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Entgegenstehende oder von unseren Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
1.2 Vereinbarungen, mündliche Nebenabreden und Zusicherungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
1.3 Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Angebote
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, Abbildungen, technische Daten sind keine Eigenschaftszusicherungen, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.
3. Auftragserteilung
3.1 Ein Auftrag gilt als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt oder ausgeliefert ist.
4. Preise
4.1 Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk Hemmingen ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
4.2 Den Preisen wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zugerechnet.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Unsere Rechnungen sind fällig innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto oder 30 Tagen netto. Die Zahlung hat innerhalb dieser Fristen so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.
5.2 Bei Zahlungsüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszins der europäischen Zentralbank berechnet.
5.3 Erstlieferungen erfolgen grundsätzlich gegen Vorauskasse oder per Nachnahme.
5.4 Wechsel (Annahme nur nach Vereinbarung) und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Diskont-und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Für die rechtzeitige Vorlage übernehmen wir keine Haftung.
5.5 Bei Bekanntwerden von Gründen, die Anlass zu berechtigten Zweifel an der weiteren Einhaltung der ordnungsgemäßen Zahlung seitens des Bestellers bieten, z.B. Vergleichsverfahren, unmittelbar bevorstehende Zahlungseinstellungen oder eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers, sind wir berechtigt, noch nicht erfolgte Lieferungen zurückzuhalten. In diesem Fall können wir dem Besteller eine angemessene Frist zur Leistung Zug um Zug oder zur Sicherheitsleistung setzen und nach fruchtlosem Verstreichen der Frist, von der weiteren Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen zurücktreten. Dies entbindet den Besteller nicht von seinen Verpflichtungen aus von uns bereits erfüllten Teilen des Vertrages, früherer oder noch nicht erfüllter Verträge.
5.6 Das Recht, Forderungen abzutreten, bleibt vorbehalten.
5.7 Das Recht der Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns.
6.2 Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu verarbeiten und weiterzuveräußern. Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.
6.3 Für den Fall, dass der Besteller die Liefergegenstände vor Bezahlung aller gesicherten Forderungen veräußert, tritt er seine Forderungen aus dem Weiterverkauf bereits mit Abschluss des Liefervertrages an uns zur Sicherung der durch die Liefergegenstände gesicherten Forderung ab. Wir ermächtigen den Besteller bis auf Widerruf, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Zum Wiederruf sind wir berechtigt, wenn unsere gesicherten Forderungen gefährdet werden., insbesondere wenn der Besteller mit seinen Zahlungen in Verzug gerät. Die Einziehungsermächtigung erlischt ohne weiteres zu dem Zeitpunkt, in dem der Besteller seine Zahlungen einstellt oder Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahren stellt oder wenn über sein Vermögen Konkursantrag gestellt wird.
Nach dem Widerruf oder Erlöschen der Einziehungsermächtigung sind wir berechtigt und der Besteller verpflichtet, die Abtretung dem Schuldner der abgetretenen Forderungen anzuzeigen. Der Besteller hat sich jeder Einziehung zu enthalten und dennoch eingehende Beträge für uns getrennt zu verwahren.
Der Besteller hat uns auf unser Verlangen jederzeit schriftlich mitzuteilen, an wen er die Liefergegenstände weiterverkauft hat und uns alle Auskünfte über die abgetretene Forderung zu geben.
7. Lieferfristen
7.1 Die Lieferfrist gilt nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben sowie vor Eingang einer evtl. vereinbarten Anzahlung.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
8. Umfang und Ausführung der Lieferung
8.1 Für den Umfang der Lieferung ist unser Lieferschein/Rechnung maßgebend. Die Mindestbestellmenge bildet eine Verpackungseinheit. Mengenabweichungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen.
8.2 Aus fertigungstechnischen und versandtechnischen Gründen sind Mehr-und Minderlieferungen bis zu 15% zulässig.
8.3 Technische Änderungen unserer Produkte bleiben aufgrund stetiger Entwicklung vorbehalten.
8.4 Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei franko und frei Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Versicherung gegen Transportschäden schließen wir auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers auf dessen Rechnung ab.
9. Mängelhaftung
9.1 Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, oder wird er innerhalb der Gewährleistungspflicht durch Fabrikations-oder Materialmängel schadhaft, so verpflichten wir uns, nach unserer Wahl unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die Feststellung solcher Mängel muss unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen 14 Tagen nach Entgegennahme – schriftlich mitgeteilt werden. Der Besteller hat uns die gerügten Liefergegenstände zurückzusenden.
9.2 Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungspflicht neu. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Sie beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Besteller.
10. Rückgabe und Umtausch
10.1 Rückgabe und Umtausch aus von uns nicht zu vertretenden Gründen sind nur innerhalb von 4 Wochen unter Angebe unserer Auftragsnummer möglich. Die Rücksendungen müssen frank erfolgen.
11. Erfüllungsort
11.1 Erfüllungsort für alle beiderseitigen aus dem Vertrag geschuldeten Leistungen ist Hemmingen.
11.2 Gerichtsstand bei Streitigkeiten mit Bestellern, die Vollkaufmann, eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder Öffentlich-Rechtlichen Sondervermögens sind, ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir behalten uns jedoch vor, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
11.3 Im grenzüberschreitenden Lieferverkehr gilt deutsches nationales Recht.
11.4 Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Liefervertrages oder dieser Bedingungen bleiben die übrigen Bedingungen weiterhin wirksam und verbindlich. Bei teilweiser Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung bleibt der verbleibende Teil wirksam.
11.5 Gemäß §33 (1) Bundesdatenschutzgesetz weisen wir darauf hin, dass sämtliche kunden- und lieferantenbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung von uns gespeichert und genutzt werden